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810 2025 201

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. November 2025 (810 25 201)

Basel-Landschaft · 2025-06-04 · Deutsch BL

Akteneinsicht / Wiedererwägung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Präsidium kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und die Parteibegehren begrenzt (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 136 II 462 E. 4.2; KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 146] E. 1.2; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 987 ff.). Verwaltungsverfügungen sind dabei nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des Vertrauensschutzes –nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.2.1; BGE 132 V 74 E. 2; BGE 141 V 255 E. 1.2; BGE 120 V 496 E. 1a; Urteil des BGer 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 3.2). 3.2 Die verfügende Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch nur einzutreten und dieses in einem zweiten Schritt materiellrechtlich zu beurteilen, wenn sich aus dem anwendbaren Gesetzesrecht oder aus dem Verfassungsrecht ein Behandlungsanspruch ableiten lässt (vgl. Urteil des BGer 2C_102/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2; Martin Tanner , Wiedererwägung, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 119; Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 849 ff.). Ist die verfügende Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, darf die Rechtsmittelinstanz nur prüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorliegen, ihre Prüfungsbefugnis beschränkt sich mithin auf die Eintretensfrage (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.3; Tanner , a.a.O., Rz. 469). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden. Würde das Kantonsgericht in der Sache selbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem würde der Rechtsweg verkürzt (KGE VV vom 31. Mai 2017 [810 16 181-191] E. 3; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3; vgl. KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 3; Tanner , a.a.O., Rz. 469). 3.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Dispositivziffer 9 des Entscheids der KESB B. vom 21. Juli 2025. Nach dem Wortlaut des Entscheiddispositivs wies die KESB B. darin das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte die KESB B. lediglich aus, der Wiedererwägung des Entscheids vom 18. Juni 2025 könne entsprechend der langjährigen Praxis der Behörde im Zusammenhang mit der Einsichtsgewährung in familienrechtliche Gutachten nicht entsprochen werden. Es erscheine so, als würde der Antrag dazu genutzt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Die KESB B. lehnte somit im Entscheid vom 21. Juli 2025 ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. Juni 2025 ab, ohne sich inhaltlich mit einer möglichen Änderung des Verfügten auseinanderzusetzen. Entsprechend macht sie in der Vernehmlassung auch geltend, die Beschwerdeführerin habe im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Tatsachen und keine neue Begründung vorgebracht, weshalb es ihr im Wiedererwägungsentscheid vom 21. Juli 2025 nicht möglich gewesen sei, etwas zur Begründung des Entscheids vom 18. Juni 2025 hinzuzufügen. Dispositivziffer 9 des Entscheids vom 21. Juli 2025 stellt folglich seinem rechtlichen Bedeutungsgehalt nach einen Nichteintretensentscheid dar. 3.4 Hat die Vorinstanz unter Verwendung eines unsachgemässen Wortlauts im Dispositiv (nämlich denjenigen der "Abweisung") materiell einen Nichteintretensentscheid gefällt, beschränkt sich die Prüfung des Kantonsgerichts ungeachtet des Wiedererwägungsentscheiddispositivs auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 1997, E. 1b f., in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Band XIV, Heft 2, S. 78 ff.). Damit umfasst der Streitgegenstand vorliegend nur die Eintretensfrage. Soweit die Beschwerdeführerin einen neuen Entscheid in der Sache verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen hat das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ohnehin von Amtes wegen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO) zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf einen Wiedererwägungsantrag eingetreten ist (KGE VV vom 14. September 2016 [810 16 149] E. 3.3). 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bestimmt sich die Rechtmässigkeit eines Wiedererwägungsentscheids zunächst anhand der anwendbaren positivrechtlichen Regelung (BGE 143 II 1 E. 4.1; KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.1; Tschannen / Müller / Kern , a.a.O., Rz. 854; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1226). Es ist somit zunächst zu eruieren, ob eine entsprechende spezialgesetzliche Norm existiert und bejahendenfalls anhand dieser die Rechtmässigkeit des Wiedererwägungsentscheids vom 21. Juli 2025 zu prüfen. 4.2 Art. 450d Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB räumt der KESB die Möglichkeit ein, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen einen von ihr getroffenen Entscheid, statt eine Vernehmlassung einzureichen, den mit der Beschwerde angefochtenen – und somit noch nicht rechtskräftigen – Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 7001, 7086; Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 21 zu Art. 450d ZGB). Gegen den Entscheid vom 18. Juni 2025 wurde keine Beschwerde erhoben. Mit dem unbenutzt gebliebenen Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs der Entscheid vom 18. Juni 2025 in formelle Rechtskraft. Folglich ist Art. 450d Abs. 2 ZGB für die Frage der Rechtmässigkeit der Wiedererwägung des Entscheids vom 18. Juni 2025 nicht einschlägig. Da die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen in den Art. 443 ff. und Art. 314 ff. ZGB nicht geregelt ist, sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar (Art. 450f ZGB i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 2 EG ZGB; KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.2.1; vgl. Urteil des BGer 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1 f.). 4.3 Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 regelt die Wiedererwägung rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen in den §§ 39 f. VwVG BL. Als Verfügungen im Sinne des VwVG BL gelten auch Zwischenverfügungen (§ 2 Abs. 2 VwVG BL). Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fallen sie dahin (Urteil des BGer 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 E. 2). Zwischenverfügungen binden die erlassende Behörde für den Lauf des Verfahrens, erwachsen in formelle Rechtskraft und können in Wiedererwägung gezogen werden (Urteil des BGer 6B_162/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.1; Präsidialverfügung vom 22. Juni 2020 [810 20 146] E. 3.4; vgl. Andrea Pfleiderer , in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, N 20 zu Art. 58 VwVG; René Wiederkehr / Christian Meyer / Anna Böhme , VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, Zürich 2022, N 3 zu Art. 58 VwVG; August Mächler , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, N 12 zu Art. 58 VwVG; Tanner , a.a.O., Rz. 55). Die Bestimmungen über die Wiedererwägung in den §§ 39 f. VwVG BL sind somit auch auf die vorliegend in Frage stehende Zwischenverfügung anzuwenden (vgl. KGE VV vom 18. Juni 2014 [810 14 37] E. 5.2; Präsidialverfügung vom 8. April 2015 [ 810 15 19] E. 3.1 ; Präsidialverfügung vom 13. Mai 2013 [810 12 86] E. 2; Präsidialverfügung vom 14. März 2013 [810 13 52] E. 8). 4.4 Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen durchgeführt werden (§ 39 Abs. 2 VwVG BL). Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt gemäss § 40 Abs. 1 VwVG BL auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL vorliegt (lit. b). Ein Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL ist dann gegeben, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a), wenn beim Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b), wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c), oder wenn die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Wiedererwägungsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch im Falle von § 40 Abs. 2 Bst. a VwVG BL verlangt werden (§ 40 Abs. 3 VwVG BL). 4.5 Das Bundesgericht leitet unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 in denjenigen Fällen einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, in denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; BGE 136 II 177 E. 2.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (Urteil des BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3). 4.6 Der Möglichkeit der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz. 1279). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (KGE VV vom 7. Juli 2021 [810 20 267] E. 4.3.2; KGE VV vom 9. August 2018 [810 17 342] E. 5; KGE VV vom 14. September 2016 [810 16 149] E. 3.3; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BGer 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1). 5.1 Nachfolgend zu beurteilen ist, ob Wiedererwägungsoder Revisionsgründe im Sinne von § 40 Abs. 1 und 2 VwVG BL bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen, die ein Rückkommen auf den Entscheid vom 18. Juni 2025 geboten hätten. 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und führte aus, die Verweigerung der Einsichtnahme habe insbesondere zur Folge, dass es ihr und ihrem Rechtsvertreter verunmöglicht werde, das Gutachten des E. durch eine Fachperson beurteilen zu lassen und sich bezüglich des Inhalts und der Schlussfolgerungen des Gutachtens durch eine Fachperson beraten zu lassen. Eine persönliche Anhörung zum Gutachten ohne vorgängige Gewährung der Einsicht stelle eine Farce dar. Der Anhörungstermin vom 18. Juli 2025 werde daher nicht wahrgenommen. In der Beschwerde vom 4. August 2025 beruft sie sich zudem auf Art. 449b ZGB, wonach das Akteneinsichtsrecht nur aufgrund überwiegender Interessen eingeschränkt werden könne. Die Vorinstanz habe nicht im Geringsten dargelegt, inwiefern das Gutachten persönliche Details enthalte, an denen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe. 5.3 Die von der Beschwerdeführerin monierte Gehörsverletzung könnte allenfalls als Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL (schwerer und offensichtlichen Rechtsmangel) einzuordnen sein. 5.3.1 Die Wiedererwägungsschranke von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. d VwVG BL ist höher als die vom Bundesgericht festgelegte, auf dem allgemeinen Vertrauensschutz beruhende Schranke. Eine schwere und offensichtliche Rechtsmangelhaftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur bei gravierender Fehlerhaftigkeit vor, welche den Entscheid in die Nähe zur Nichtigkeit rückt. In diesem Sinne gilt, dass der Rechtsmangel eines Entscheids dann offensichtlich ist, wenn dieser ohne weiteres erkennbar ist bzw. wenn der Entscheid eindeutig, d.h. ohne vernünftigen Zweifel, unrichtig ist. Dies schliesst etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Ausgeschlossen ist eine Wiedererwägung mithin auch dann, wenn die im Entscheid berücksichtigten Rechtsbestimmungen prima vista auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar sind und der Entscheid im Ergebnis von der gesetzlich vorgesehen Regelung nicht vollkommen abweicht. Schwer ist der Rechtsmangel, wenn die Fehlerhaftigkeit des Entscheids derart in Konflikt zur geltenden Rechtsordnung steht, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Vorausgesetzt ist stets, dass bei einer fallbezogenen objektiven Würdigung gewichtige Interessen der Allgemeinheit betroffen sind, welche ein Rückkommen auf den ursprünglichen Entscheid (sei es zugunsten oder zuungunsten des Adressaten) als derart zwingend erscheinen lassen, dass sie gegenüber der Rechtssicherheit den absoluten Vorrang beanspruchen können. Solche Interessen sind etwa dann anzunehmen, wenn bedeutende Polizeigüter wie öffentliche Ordnung und Sicherheit ernsthaft gefährdet sind oder grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen ist. Rein fiskalische Interessen fallen dagegen in aller Regel ausser Betracht (KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.3.2; vgl. KGE VV vom 7. Dezember 2022 [810 22 32] E. 5.3.2; KGE VV vom 31. August 2011 [810 11 55 / 216] E. 1.5.3). 5.3.2 Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB haben die an einem Kindesschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Diese Bestimmung gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1, mit Hinweisen). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2, mit Hinweisen). 5.3.3 Die Vorinstanz war gestützt auf Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB grundsätzlich berechtigt, das Akteneinsichtsrecht der Parteien aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen einzuschränken. Die von der KESB B. angeführten Geheimhaltungsinteressen der am Gutachten beteiligten Personen bzw. der Schutz vor Preisgabe der Akten an die Öffentlichkeit erlauben prima facie eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Maranta , a.a.O., N 16 zu Art. 449b ZGB; Urteil des BGer 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2). Es bestehen keine augenscheinlichen Anhaltspunkte dafür, dass die KESB B. das ihr im Zusammenhang mit der Einsichtsgewährung zustehende Ermessen offensichtlich rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin durch die verfügte Beschränkung des Einsichtsrechts eine Überprüfung des Gutachtens durch eine Fachperson verunmöglicht würde, ist doch eine Herausgabe des Gutachtens an Fachpersonen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen, gemäss den unterbreiteten Reverserklärungen ausdrücklich erlaubt. Eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. b VwVG BL ist folglich nicht erkennbar. 5.4 Ein anderer Wiedererwägungsoder Revisionsgrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, hat sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2025 nicht wesentlich geändert. Ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. a VwVG BL bzw. ein aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitbarer Behandlungsanspruch liegt demzufolge nicht vor. § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. b VwVG BL rechtfertigt vorliegend ebenfalls kein Rückkommen auf die Verfügung vom 18. Juni 2025, zumal die Beschwerdeführerin keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Verfahren auf Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2025 geltend macht, welche nicht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte gerügt werden können. Die Beschwerdeführerin beruft sich im vorliegenden Verfahren vielmehr auf Argumente, die sie bereits im Schreiben vom 13. Juni 2025 vorbrachte und die sie auch mittels ordentlicher Anfechtung der Verfügung vom 18. Juni 2025 hätte geltend machen können. Wenn es wie vorliegend im Kern darum geht, das Versäumnis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung zu kompensieren oder gar das Verfahren zu verzögern, steht die Wiedererwägung von vornherein nicht offen. 5.5 Zusammenfassend musste die KESB B. mangels Wiedererwägungsoder Revisionsgründe nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten. Die KESB B. verzichtete im Ergebnis zu Recht auf eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom 18. Juni 2025.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. November 2025 (810 25 201) Kindes- und Erwachsenenschutz Akteneinsicht / Wiedererwägung Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin Nathalie Flück Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin D. , Beigeladener, vertreten durch Simon Berger, Advokat Betreff Akteneinsicht / Wiedererwägungsgesuch (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 21. Juli 2025) A. D. (geb. 2020) ist das Kind der getrennt lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern A. (Kindsmutter, geb. 1986) und C. (Kindsvater, geb. 1981). B. Im Zuge eines Verfahrens betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Regelung der persönlichen Kontakte zum Vater beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B. am 23. Oktober 2024 das E. mit einer psychologischen Abklärung des Kindes und, soweit die Kinderbelange betreffend, der Eltern. Das familienrechtspsychologische Gutachten des E. vom 26. Mai 2025 ging am 27. Mai 2025 bei der KESB B. ein. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ordnete die KESB B. an, das Gutachten des E. werde der Kindsmutter und dem Kindsvater respektive deren Rechtsvertretungen nach Retournierung der unterzeichneten beigelegten Revers (auszugsweise) zugestellt (Ziff. 1 und 2). Der Rechtsvertretung von D. werde das Gutachten in Kopie zugestellt (Ziff. 3). Den Kindseltern respektive deren Rechtsvertretungen werde vorab ein Auszug aus dem Gutachten zugestellt (Ziff. 4). Über die weiteren Anordnungen bezüglich des persönlichen Verkehrs sowie bezüglich weiterer Massnahmen und Weisungen werde nach Zustellung des Gutachtens sowie Anhörung der Parteien entschieden (Ziff. 5). Das Anhörungsdatum werde mit den Parteien per E-Mail festgelegt (Ziff. 6). Die KESB B. unterbreitete der Kindsmutter beiliegend zur Verfügung vom 4. Juni 2025 eine Reverserklärung zur Unterzeichnung, gemäss welcher sie sich verpflichte, das Gutachten des E. (Auszüge S. 1-8, 26-30 und 35-39) nicht an Dritte herauszugeben oder sonst wie Einsicht zu gewähren und den Inhalt des Gutachtens nicht anderweitig Dritten bekannt zu geben, vorbehältlich Fachpersonen mit beruflicher Schweigepflicht. Der Rechtsvertreter der Kindsmutter, Christoph Dumartheray, sollte sich gemäss der ihm zur Unterschrift vorgelegten Reverserklärung verpflichten, das Gutachten nicht an seine Klientschaft oder an Dritte herauszugeben oder sonst wie Einsicht zu gewähren sowie den Inhalt des Gutachtens seiner Klientschaft und Dritten nicht als Ganzes bekannt zu geben, mit Ausnahme von Fachpersonen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen. Eine Herausgabe der Auszüge S. 1-8, 26-30 und 35-39 des Gutachtens an die Kindsmutter sei erlaubt, sobald sie den ihr vorgelegten Revers unterzeichnet und an die KESB retourniert habe. D. Die Kindsmutter, nachfolgend immer vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat in Basel, beantragte der KESB B. mit Eingabe vom 13. Juni 2025, es sei ihr vollständige Einsicht in das Gutachten des E. zu gewähren. Die KESB B. verfügte mit Entscheid vom 18. Juni 2025, dem Rechtsvertreter der Mutter werde die Akteneinsicht in das Gutachten des E. nach Unterzeichnung des bereits übermittelten Revers gewährt (Ziff. 1). Eine weitergehende Einsicht in das Gutachten werde zurzeit abgewiesen. Nach Unterzeichnung des Revers und Erhalt des Gutachtens stehe es dem Rechtsvertreter frei, betreffend weiteren, genau bezeichneten Passagen weitergehende Einsicht zu beantragen. Ebenfalls stehe es der Kindsmutter weiterhin offen, nach Unterzeichnen des entsprechenden Revers Akteneinsicht entsprechend den Erwägungen zu erhalten (Ziff. 2). Der Anhörungstermin für die Mutter und deren Rechtsvertreter werde auf den 18. Juli 2025 festgelegt (Ziff. 3). E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 beantragte die Kindsmutter der KESB B. , es sei die Verweigerung der Einsichtnahme in das Gutachten des E. in Wiedererwägung zu ziehen und ihr Einsicht in das Gutachten zu gewähren, allenfalls mit geschwärzten Teilen, welche durch eine summarische Zusammenfassung zu ersetzen seien. F. Die KESB B. setzte mit Entscheid vom 21. Juli 2025 unter anderem eine vorsorgliche Regelung der persönlichen Kontakte zum Vater fest (Ziff. 1-4) und wies das Wiedererwägungsgesuch der Kindsmutter ab (Ziff. 9). Die Verlegung der Kosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Ziff. 12). G. Gegen den Entscheid der KESB B. vom 21. Juli 2025 erhob A. (Beschwerdeführerin) am 4. August 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragt, es sei Ziff. 9 des Entscheids vom 21. Juli 2025 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die KESB B. anzuweisen, ihr und ihrer Rechtsvertretung vollumfänglich und ohne Reverserklärung Einsicht in das Gutachten des E. zu gewähren (Ziff. 2). Eventualiter sei die KESB B. anzuweisen, ihr und ihrer Rechtsvertretung ohne Reverserklärung Einsicht in das Gutachten des E. zu gewähren, wobei Teile zu schwärzen und durch eine summarische Zusammenfassung zu ersetzen seinen, soweit dies zum Schutze von Persönlichkeitsrechten erforderlich sei (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 4). H. Der Kindsvater (Beschwerdegegner), vertreten durch Sabine Aeschlimann, Advokatin in Binningen, teilte mit Schreiben vom 25. August 2025 mit, dass er keine Stellungnahme einreichen werde. I. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2025 schliesst die KESB B. (Vorinstanz) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. J. D. (Beigeladener), vertreten durch Simon Berger, Anwalt in Liestal, verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2025 ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Sämtliche Endentscheide der KESB sowie Zwischenentscheide der KESB über vorsorgliche Massnahmen sind von Bundesrechts wegen mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar (Art. 450 Abs. 1 und Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Die Anfechtbarkeit von weiteren Zwischenverfügungen richtet sich nach dem kantonalen Recht (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. August 2023 [810 23 130] E. 2; KGE VV vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 2; KGE VV vom 16. Oktober 2017 [810 17 189] E. 2; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1). Gemäss dem kantonalen Prozessrecht sind Zwischenverfügungen selbständig beim Kantonsgericht anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben (§ 43 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Als Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO gelten nebst Zwischenverfügungen im engeren Sinn auch Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen (KGE VV vom 15. August 2016 [810 16 65] E. 1.1; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3; KGE VV vom 21. Juni 2011 [810 10 400] E. 1.2). 1.2 Mit Dispositivziffer 9 des vorliegend angefochtenen Entscheid vom 21. Juli 2025 wies die KESB B. das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Entscheids vom 18. Juni 2025 ab. Der Entscheid vom 18. Juni 2025 hat die Einschränkung der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB zum Inhalt. Er schloss das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab, sondern stellte im weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung dar. Beim Entscheid vom 18. Juni 2025 handelt es sich damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von § 43 Abs. 2 bis lit. d VPO (vgl. KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.3 und 1.5; Luca Maranta , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 30 zu Art. 449b ZGB). Dispositivziffer 9 des zu beurteilenden Entscheids vom 21. Juli 2025 fällt als Rechtsmittelentscheid über die Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 bis lit. d VPO. Es liegt folglich ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. 1.3 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f VPO; KGE VV vom 16. November 2017 [810 17 306] E. 1; KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (§ 48 Abs. 1 VPO; vgl. KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 1.5) ist eingehalten und die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, sodass – vorbehältlich der Ausführungen in nachfolgender Erwägung 3.4 – auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Präsidium kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und die Parteibegehren begrenzt (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 136 II 462 E. 4.2; KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 146] E. 1.2; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 987 ff.). Verwaltungsverfügungen sind dabei nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des Vertrauensschutzes –nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.2.1; BGE 132 V 74 E. 2; BGE 141 V 255 E. 1.2; BGE 120 V 496 E. 1a; Urteil des BGer 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 3.2). 3.2 Die verfügende Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch nur einzutreten und dieses in einem zweiten Schritt materiellrechtlich zu beurteilen, wenn sich aus dem anwendbaren Gesetzesrecht oder aus dem Verfassungsrecht ein Behandlungsanspruch ableiten lässt (vgl. Urteil des BGer 2C_102/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2; Martin Tanner , Wiedererwägung, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 119; Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern , Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 849 ff.). Ist die verfügende Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, darf die Rechtsmittelinstanz nur prüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vorliegen, ihre Prüfungsbefugnis beschränkt sich mithin auf die Eintretensfrage (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.3; Tanner , a.a.O., Rz. 469). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden. Würde das Kantonsgericht in der Sache selbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem würde der Rechtsweg verkürzt (KGE VV vom 31. Mai 2017 [810 16 181-191] E. 3; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3; vgl. KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 3; Tanner , a.a.O., Rz. 469). 3.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Dispositivziffer 9 des Entscheids der KESB B. vom 21. Juli 2025. Nach dem Wortlaut des Entscheiddispositivs wies die KESB B. darin das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte die KESB B. lediglich aus, der Wiedererwägung des Entscheids vom 18. Juni 2025 könne entsprechend der langjährigen Praxis der Behörde im Zusammenhang mit der Einsichtsgewährung in familienrechtliche Gutachten nicht entsprochen werden. Es erscheine so, als würde der Antrag dazu genutzt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Die KESB B. lehnte somit im Entscheid vom 21. Juli 2025 ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. Juni 2025 ab, ohne sich inhaltlich mit einer möglichen Änderung des Verfügten auseinanderzusetzen. Entsprechend macht sie in der Vernehmlassung auch geltend, die Beschwerdeführerin habe im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Tatsachen und keine neue Begründung vorgebracht, weshalb es ihr im Wiedererwägungsentscheid vom 21. Juli 2025 nicht möglich gewesen sei, etwas zur Begründung des Entscheids vom 18. Juni 2025 hinzuzufügen. Dispositivziffer 9 des Entscheids vom 21. Juli 2025 stellt folglich seinem rechtlichen Bedeutungsgehalt nach einen Nichteintretensentscheid dar. 3.4 Hat die Vorinstanz unter Verwendung eines unsachgemässen Wortlauts im Dispositiv (nämlich denjenigen der "Abweisung") materiell einen Nichteintretensentscheid gefällt, beschränkt sich die Prüfung des Kantonsgerichts ungeachtet des Wiedererwägungsentscheiddispositivs auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 1997, E. 1b f., in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Band XIV, Heft 2, S. 78 ff.). Damit umfasst der Streitgegenstand vorliegend nur die Eintretensfrage. Soweit die Beschwerdeführerin einen neuen Entscheid in der Sache verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen hat das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ohnehin von Amtes wegen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO) zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf einen Wiedererwägungsantrag eingetreten ist (KGE VV vom 14. September 2016 [810 16 149] E. 3.3). 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bestimmt sich die Rechtmässigkeit eines Wiedererwägungsentscheids zunächst anhand der anwendbaren positivrechtlichen Regelung (BGE 143 II 1 E. 4.1; KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.1; Tschannen / Müller / Kern , a.a.O., Rz. 854; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1226). Es ist somit zunächst zu eruieren, ob eine entsprechende spezialgesetzliche Norm existiert und bejahendenfalls anhand dieser die Rechtmässigkeit des Wiedererwägungsentscheids vom 21. Juli 2025 zu prüfen. 4.2 Art. 450d Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB räumt der KESB die Möglichkeit ein, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen einen von ihr getroffenen Entscheid, statt eine Vernehmlassung einzureichen, den mit der Beschwerde angefochtenen – und somit noch nicht rechtskräftigen – Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 7001, 7086; Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 21 zu Art. 450d ZGB). Gegen den Entscheid vom 18. Juni 2025 wurde keine Beschwerde erhoben. Mit dem unbenutzt gebliebenen Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs der Entscheid vom 18. Juni 2025 in formelle Rechtskraft. Folglich ist Art. 450d Abs. 2 ZGB für die Frage der Rechtmässigkeit der Wiedererwägung des Entscheids vom 18. Juni 2025 nicht einschlägig. Da die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen in den Art. 443 ff. und Art. 314 ff. ZGB nicht geregelt ist, sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar (Art. 450f ZGB i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 2 EG ZGB; KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.2.1; vgl. Urteil des BGer 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1 f.). 4.3 Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 regelt die Wiedererwägung rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen in den §§ 39 f. VwVG BL. Als Verfügungen im Sinne des VwVG BL gelten auch Zwischenverfügungen (§ 2 Abs. 2 VwVG BL). Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fallen sie dahin (Urteil des BGer 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 E. 2). Zwischenverfügungen binden die erlassende Behörde für den Lauf des Verfahrens, erwachsen in formelle Rechtskraft und können in Wiedererwägung gezogen werden (Urteil des BGer 6B_162/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.1; Präsidialverfügung vom 22. Juni 2020 [810 20 146] E. 3.4; vgl. Andrea Pfleiderer , in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, N 20 zu Art. 58 VwVG; René Wiederkehr / Christian Meyer / Anna Böhme , VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, Zürich 2022, N 3 zu Art. 58 VwVG; August Mächler , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, N 12 zu Art. 58 VwVG; Tanner , a.a.O., Rz. 55). Die Bestimmungen über die Wiedererwägung in den §§ 39 f. VwVG BL sind somit auch auf die vorliegend in Frage stehende Zwischenverfügung anzuwenden (vgl. KGE VV vom 18. Juni 2014 [810 14 37] E. 5.2; Präsidialverfügung vom 8. April 2015 [ 810 15 19] E. 3.1 ; Präsidialverfügung vom 13. Mai 2013 [810 12 86] E. 2; Präsidialverfügung vom 14. März 2013 [810 13 52] E. 8). 4.4 Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen durchgeführt werden (§ 39 Abs. 2 VwVG BL). Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt gemäss § 40 Abs. 1 VwVG BL auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL vorliegt (lit. b). Ein Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL ist dann gegeben, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a), wenn beim Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b), wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c), oder wenn die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Wiedererwägungsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch im Falle von § 40 Abs. 2 Bst. a VwVG BL verlangt werden (§ 40 Abs. 3 VwVG BL). 4.5 Das Bundesgericht leitet unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 in denjenigen Fällen einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, in denen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; BGE 136 II 177 E. 2.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (Urteil des BGer 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3). 4.6 Der Möglichkeit der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz. 1279). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (KGE VV vom 7. Juli 2021 [810 20 267] E. 4.3.2; KGE VV vom 9. August 2018 [810 17 342] E. 5; KGE VV vom 14. September 2016 [810 16 149] E. 3.3; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BGer 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1). 5.1 Nachfolgend zu beurteilen ist, ob Wiedererwägungsoder Revisionsgründe im Sinne von § 40 Abs. 1 und 2 VwVG BL bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen, die ein Rückkommen auf den Entscheid vom 18. Juni 2025 geboten hätten. 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und führte aus, die Verweigerung der Einsichtnahme habe insbesondere zur Folge, dass es ihr und ihrem Rechtsvertreter verunmöglicht werde, das Gutachten des E. durch eine Fachperson beurteilen zu lassen und sich bezüglich des Inhalts und der Schlussfolgerungen des Gutachtens durch eine Fachperson beraten zu lassen. Eine persönliche Anhörung zum Gutachten ohne vorgängige Gewährung der Einsicht stelle eine Farce dar. Der Anhörungstermin vom 18. Juli 2025 werde daher nicht wahrgenommen. In der Beschwerde vom 4. August 2025 beruft sie sich zudem auf Art. 449b ZGB, wonach das Akteneinsichtsrecht nur aufgrund überwiegender Interessen eingeschränkt werden könne. Die Vorinstanz habe nicht im Geringsten dargelegt, inwiefern das Gutachten persönliche Details enthalte, an denen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe. 5.3 Die von der Beschwerdeführerin monierte Gehörsverletzung könnte allenfalls als Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL (schwerer und offensichtlichen Rechtsmangel) einzuordnen sein. 5.3.1 Die Wiedererwägungsschranke von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. d VwVG BL ist höher als die vom Bundesgericht festgelegte, auf dem allgemeinen Vertrauensschutz beruhende Schranke. Eine schwere und offensichtliche Rechtsmangelhaftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur bei gravierender Fehlerhaftigkeit vor, welche den Entscheid in die Nähe zur Nichtigkeit rückt. In diesem Sinne gilt, dass der Rechtsmangel eines Entscheids dann offensichtlich ist, wenn dieser ohne weiteres erkennbar ist bzw. wenn der Entscheid eindeutig, d.h. ohne vernünftigen Zweifel, unrichtig ist. Dies schliesst etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Ausgeschlossen ist eine Wiedererwägung mithin auch dann, wenn die im Entscheid berücksichtigten Rechtsbestimmungen prima vista auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar sind und der Entscheid im Ergebnis von der gesetzlich vorgesehen Regelung nicht vollkommen abweicht. Schwer ist der Rechtsmangel, wenn die Fehlerhaftigkeit des Entscheids derart in Konflikt zur geltenden Rechtsordnung steht, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Vorausgesetzt ist stets, dass bei einer fallbezogenen objektiven Würdigung gewichtige Interessen der Allgemeinheit betroffen sind, welche ein Rückkommen auf den ursprünglichen Entscheid (sei es zugunsten oder zuungunsten des Adressaten) als derart zwingend erscheinen lassen, dass sie gegenüber der Rechtssicherheit den absoluten Vorrang beanspruchen können. Solche Interessen sind etwa dann anzunehmen, wenn bedeutende Polizeigüter wie öffentliche Ordnung und Sicherheit ernsthaft gefährdet sind oder grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen ist. Rein fiskalische Interessen fallen dagegen in aller Regel ausser Betracht (KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.3.2; vgl. KGE VV vom 7. Dezember 2022 [810 22 32] E. 5.3.2; KGE VV vom 31. August 2011 [810 11 55 / 216] E. 1.5.3). 5.3.2 Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB haben die an einem Kindesschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Diese Bestimmung gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1, mit Hinweisen). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2, mit Hinweisen). 5.3.3 Die Vorinstanz war gestützt auf Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB grundsätzlich berechtigt, das Akteneinsichtsrecht der Parteien aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen einzuschränken. Die von der KESB B. angeführten Geheimhaltungsinteressen der am Gutachten beteiligten Personen bzw. der Schutz vor Preisgabe der Akten an die Öffentlichkeit erlauben prima facie eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Maranta , a.a.O., N 16 zu Art. 449b ZGB; Urteil des BGer 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2). Es bestehen keine augenscheinlichen Anhaltspunkte dafür, dass die KESB B. das ihr im Zusammenhang mit der Einsichtsgewährung zustehende Ermessen offensichtlich rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin durch die verfügte Beschränkung des Einsichtsrechts eine Überprüfung des Gutachtens durch eine Fachperson verunmöglicht würde, ist doch eine Herausgabe des Gutachtens an Fachpersonen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen, gemäss den unterbreiteten Reverserklärungen ausdrücklich erlaubt. Eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. b VwVG BL ist folglich nicht erkennbar. 5.4 Ein anderer Wiedererwägungsoder Revisionsgrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, hat sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2025 nicht wesentlich geändert. Ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. a VwVG BL bzw. ein aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitbarer Behandlungsanspruch liegt demzufolge nicht vor. § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. b VwVG BL rechtfertigt vorliegend ebenfalls kein Rückkommen auf die Verfügung vom 18. Juni 2025, zumal die Beschwerdeführerin keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Verfahren auf Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2025 geltend macht, welche nicht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte gerügt werden können. Die Beschwerdeführerin beruft sich im vorliegenden Verfahren vielmehr auf Argumente, die sie bereits im Schreiben vom 13. Juni 2025 vorbrachte und die sie auch mittels ordentlicher Anfechtung der Verfügung vom 18. Juni 2025 hätte geltend machen können. Wenn es wie vorliegend im Kern darum geht, das Versäumnis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung zu kompensieren oder gar das Verfahren zu verzögern, steht die Wiedererwägung von vornherein nicht offen. 5.5 Zusammenfassend musste die KESB B. mangels Wiedererwägungsoder Revisionsgründe nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten. Die KESB B. verzichtete im Ergebnis zu Recht auf eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom 18. Juni 2025. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.